Die Durchführung der Förderung erfolgt durch den Abschluss eines Unterstützungsvertrages zwischen der rechtsuchenden Frau und dem Verein zur Finanzierung einer kompetenten rechtsfreundlichen Vertretung.
Im Fördervertrag sind folgende Bedingungen festgelegt:
Die unterstützte Person ist verpflichtet:
- Verfahrenshilfe zumindest für Gebühren- und Sachverständigenaufwand, Barauslagen usw., die im Verfahren anfallen, zu beantragen.
- Den VEREIN FRAUEN-RECHTSSCHUTZ über den Verlauf und Ausgang des Verfahrens innerhalb von vier Wochen – unter Beifügung vorhandener behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen – zu informieren und alle Protokolle sowie alle maßgeblichen Urkunden ohne gesonderte Aufforderung an den VEREIN FRAUEN-RECHTSSCHUTZ zu übermitteln- dies alles innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt.
- Dem VEREIN FRAUEN-RECHTSSCHUTZ auf Anfrage über das Verfahren Auskunft zu geben und erforderlichenfalls auch Akten oder Aktenteile vorzulegen.
- Dem VEREIN FRAUEN-RECHTSSCHUTZ die allfällige Änderung aller persönlicher Daten wie Namen, Adresse, Beruf, Einkommens- und Vermögensverhältnisse usw. umgehend bekannt zu geben.
- Sich vor allen wesentlichen Verfahrensschritten, ohne gesonderte Aufforderung, persönlich oder durch eine allfällige Rechtsvertretung mit dem VEREIN FRAUEN-RECHTSSCHUTZ zu beraten.
- Bei Vergleichsabschlüssen die Zustimmung des VEREIN FRAUEN-RECHTSSCHUTZ zu erwirken. Sollte der Vergleich nicht unter dieser Bedingung geschlossen worden sein, kann die Förderung entfallen und sind bereits ausbezahlte Förderungen innerhalb von 14 Tagen zurückzuerstatten.
- Durch schriftlichen Nachweis die Ausgaben für die Rechtsverfolgung zu belegen.
- Gewährte Unterstützungen dem VEREIN FRAUEN-RECHTSSCHUTZ auch ohne Aufforderung soweit zurückzuerstatten, als ihr Kosten in Zusammenhang mit dem Verfahren aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung ersetzt werden – auch im Falle des Obsiegens in einer höheren Instanz, soweit sie einbringlich gemacht werden können, wobei Kostenersatz bzw. Exekution zu betreiben sind.
- Über die unterstützte Instanz hinaus über den Ausgang des weiteren Verfahrens ohne Aufforderung Bericht an den VEREIN FRAUEN-RECHTSSCHUTZ zu legen, insbesondere über erfolgten Kostenersatz und Exekutionen.
- Gewährte Unterstützungen dem VEREIN FRAUEN-RECHTSSCHUTZ auch ohne Aufforderung in dem Fall zurückzuerstatten, wenn die Einkommens- bzw. Vermögenssituation der unterstützten Person sich soweit ändert, sodass die Förderungswürdigkeit nicht mehr gegeben ist. Änderungen der Einkommens- bzw. Vermögenssituation, durch die die Förderungswürdigkeit wegfallen könnte, sind dem VEREIN FRAUEN-RECHTSSCHUTZ ohne Aufforderung umgehend mitzuteilen.
- Bei Medienkontakten der unterstützten Person oder ihrer rechtsfreundlichen Vertretung ist darauf hinzuwirken, dass die finanzielle Förderung des Verfahrens durch den VEREIN FRAUEN-RECHTSSCHUTZ in den Medienberichten erwähnt wird.
- Einer allfälligen rechtsfreundlichen Vertretung ist der Inhalt des Fördervertrages zur Kenntnis zu bringen und hat die unterstützte Person darauf hinzuwirken, dass die rechtsfreundliche Vertretung dem Verein gegenüber gemäß diesem Vertrag – insbesondere hinsichtlich der Berichte, der Übermittlung von Entscheidungen und des Evaluationsblattes sowie des Abrechnungsmodus gem.Pkt.V.3.- 5. vorzugehen hat.
- Bei Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß der Pkte.IV.1-12 kann die finanzielle Unterstützung durch den Verein wieder entzogen werden.
Weitere Vertragsbedingungen:
- Der Unterstützungsvertrag bezieht sich nur auf die Rechtsverfolgung in einer Instanz. Für die Beschreitung des Instanzenzuges kann ein weiterer Unterstützungsvertrag für die jeweils nächste Instanz abgeschlossen werden.
- Dem VEREIN FRAUEN-RECHTSSCHUTZ steht es gemäß § 4 Z 2 lit d der Geschäftsordnung frei, eine bestimmte Person als rechtsfreundliche Vertretung abzulehnen.
- a. Verfahren werden in zivilrechtlichen Angelegenheiten aufgrund des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG), in Verwaltungs- und Strafsachen aufgrund der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) finanziert. Nebenleistungen gemäß § 23 RATG werden vom VEREIN FRAUEN-RECHTSSCHUTZ lediglich mit Einheitssatz vergütet. In Außerstreitverfahren gilt als angemessener Tarif die Bemessungsgrundlage von EUR 6.000,00 als angemessen vereinbart.
b. Im Falle eines Kostenzuspruchs ist dieser zuerst und unabhängig von der gem. V.3a. mit der rechtsfreundlichen Vertretung geschlossenen Honorarvereinbarung dazu zu verwenden, den gewährten Unterstützungsbeitrag zurück zu erstatten. - Die Antragstellerin verpflichtet sich keine weiteren Honorarvereinbarungen mit der rechtsfreundlichen Vertretung anzuschließen. Ausnahmen hiervon, insbesondere in Musterverfahren, bedürfen eines gesonderten Vorstandsbeschlusses.
- Die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung werden erst nach Abschluss des Verfahrens in der jeweiligen Instanz und nach Vorlage des vollständig ausgefüllten Evaluationsblattes bezahlt.
- Die unterstützte Person stimmt zu, dass ihre Daten in anonymisierter Form in den Tätigkeitsberichten des VEREINS FRAUEN-RECHTSSCHUTZ verwendet und veröffentlicht werden. Die unterstützte Person stimmt zu, dass ihre Daten für die organisatorische Abwicklung des gegenständlichen Unterstützungsvertrages, die organisatorischen Tätigkeiten des VEREINS FRAUEN-RECHTSSCHUTZ gegenüber SubventionsgeberInnen sowie für eigene wissenschaftliche oder statistische Untersuchungen des VEREINS FRAUEN-RECHTSSCHUTZ verwendet werden. Ein Widerruf ist jederzeit möglich.